General Terms & Conditions
Allgemeine Lieferbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Die vorliegenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ (in der Folge: „ALB“) der LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs GmbH, Wirtschaftspark 18, 8530 Deutschlandsberg (in der Folge: „LOGICDATA “) gelten für alle Verkäufe von LOGICDATA .
1.2 Bei zukünftigen Verkäufen gelten diese ALB auch dann als einbezogen, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde.
1.3 LOGICDATA ist ausschließlich dazu bereit zu diesen ALB zu kontrahieren. Sollten allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers Bestimmungen enthalten, welche diesen ALB zuwiderlaufen, oder zusätzliche, hier nicht berücksichtigte, Bestimmungen enthalten, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, so werden diese Bestimmungen nicht Vertragsinhalt. Die Annahme der Lieferung und Leistung von LOGICDATA seitens des Käufers oder deren Bezahlung bedeutet Zustimmung zur ausschließlichen Geltung der ALB von LOGICDATA. LOGICDATA anerkennt demgegenüber durch Lieferung oder Leistung die Geltung der AGB des Käufers nicht an.
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2. ANGEBOTE
2.1 Angebote seitens LOGICDATA gelten als freibleibend.
2.2 Im Zweifel gilt der Vertragsinhalt laut Auftragsbestätigung als vereinbart.
3. VERTRAGSSCHULSS
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn LOGICDATA nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Die Schriftform gilt auch mittels E-Mail oder Telefax als erfüllt. Überhaupt dürfen rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Käufers jedoch außerhalb der Geschäftszeiten ein, gelten sie LOGICDATA erst mit dem darauf folgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. Als Geschäftszeiten von LOGICDATA gelten 09:00 bis 15:00 jeweils von Montag bis Freitag mit Ausnahme der in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage.
4. PREISE, AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von LOGICDATA ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung und Demontage. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
4.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist LOGICDATA berechtigt aber nicht verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere für Änderungen eines allfälligen Wechselkurses bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragsbestätigung einerseits und den Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung andererseits. Insbesondere ist LOGICDATA mangels ausdrücklicher abweichender einzelvertraglicher Festlegung berechtigt aber nicht verpflichtet, die Preise in Abhängigkeit der Kosten (insbesondere Materialpreise, Löhne, Wechselkurse, Energiekosten etc.) jährlich neu mit Wirkung für nachfolgende Bestellungen des Käufers festzulegen, wobei zum Zwecke der Berechnung der Jahresfrist vom Zeitpunkt des erstmaligen einzelvertraglichen Preisangebotes auszugehen ist.
4.3 Sollte LOGICDATA mit fälligen Zahlungen in Verzug kommen, so schuldet LOGICDATA 3 % Zinsen p.a., außer, die Zahlungen wurden im guten Glauben nicht geleistet, oder waren Gegenstand eines gutgläubig geführten Rechtsstreites, sodann sind seitens LOGICDATA keine Zinsen zu bezahlen.
4.4 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von LOGICDATA ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig.
4.5 Der Käufer ist ohne schriftliche Zustimmung nicht dazu berechtigt, Forderungen gegen LOGICDATA abzutreten.
5. LIEFERUNG
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung von LOGICDATA,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,c) Datum, an dem LOGICDATA eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken.
5.3 LOGICDATA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese ausschließlich nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von LOGICDATA eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert des verspäteten Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
5.6 Bei Vorhandenseins eines Rahmens mit der jeweiligen Forecastbelegung beträgt die Lieferzeit 6 Wochen, bei Rahmenverträgen ohne Forecast 14 Wochen. Rahmenverträge haben eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten. Bei Nichtvorhandensein einer Rahmenbestellung, beträgt die Lieferzeit 20 Wochen. 8 Monate nach Auftragseingang muss eine fixe Termineinteilung für die Reststückzahl des Auftrages vorliegen. Die technische Kundenfreigabe ist für den gesamten Rahmenauftrag als bindend zu betrachten.
6. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSORT
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort sowie auch der Ort des Gefahrenüberganges mangels anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung der Sitz von LOGICDATA.
7. ZAHLUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Verfügt der Käufer über eine ausreichende Kreditversicherung oder übergibt er eine Bankgarantie, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Andernfalls gilt Vorkasse als vereinbart. Rechnungen werden jedenfalls binnen 30 Tagen ab Ausstellung fällig. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens oder entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit LOGICDATA , oder einem mit LOGICDATA verbundenen Unternehmen, oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von LOGICDATA in der vereinbarten Währung zu leisten.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem LOGICDATA über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann LOGICDATA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern LOGICDATA nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist LOGICDATA berechtigt vorprozessuale und auch prozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit termingerechter Zahlung bedingt.
7.8 LOGICDATA behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an LOGICDATA zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer LOGICDATA die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von LOGICDATA hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND EINSTEHEN FÜR MÄNGEL
8.1 LOGICDATA ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von LOGICDATA liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige LOGICDATA zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten LOGICDATA zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat LOGICDATA nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von LOGICDATA .
8.7 Wird eine Ware von LOGICDATA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung LOGICDATAs nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von LOGICDATA bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die seitens LOGICDATA angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. LOGICDATA haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt LOGICDATA keine Gewähr.
8.9 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.10 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.